SC Mörslingen
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Allgemeine Geschäftsbedinungen Fußballcamp

Abschluss des Vertrages

Mit der Anmeldung für bietet der Kunde dem Anbieter den Abschluss eines Vertrages an. Die Anmeldung erfolgt über das jeweilige Anmeldeformular auf der Homepage
(
www.sc-moerslingen.de). Sie erfolgt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der verbindlichen Anmeldung zustande.


Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Anbieters auf den Prospekten und den Internetdarstellungen auf der Seite
www.sc-moerslingen.de sowie aus den

hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Teilnahmebestätigung und Rechnung.


Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Anbieter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtverlauf nicht beeinträchtigen. Erfolgt die Anmeldung zu einem Fußballcamp in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, kann der Anbieter nicht mehr für eine rechtzeitige Anlieferung der Ausrüstung zum Veranstaltungsort garantieren.


Bezahlung

Mit der Anmeldebestätigung erhalten Sie eine Rechnung, welche mit Erhalt beglichen werden muss. Vor Camp-Beginn erhalten Sie weitere Zahlungsaufforderungen, sofern Sie die Teilnahmegebühr nicht bezahlt haben.


Rücktritt

Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt kann nur schriftlich erklärt werden. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder nimmt er das Angebot nicht wahr, so kann der Anbieter gemäß § 651i Absatz 2 BGB pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.


Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldeten Teilnehmer:

Bei Abmeldung bis sechs Wochen vor Camp-Beginn werden 20,00 Euro als Bearbeitungsgebühr erhoben. Bei einem Rücktritt bis drei Wochen vor Camp-Beginn werden 30 % des Teilnahmepreises fällig. Wird innerhalb der letzten drei Wochen vor Camp-Beginn abgesagt, sind 50 % der Teilnahmegebühr zu entrichten. Wird die Camp-Teilnahme, aus welchen Gründen auch immer, abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Mit der Absage bzw. dem Abbruch sind alle Ansprüche an den Veranstalter erloschen.


Durchführung

Für die Dauer der Leistung des Anbieters übertragen die Erziehungsberechtigten dem Stützpunktleiter die Aufsichtspflichten und -rechte, die dieser wiederum an seine Mitarbeiter (Trainer-Team) übertragen kann.


Die Teilnehmer haben den Anweisungen der Trainer Folge zu leisten. Werden deren Weisungen nicht befolgt, so hat der Stützpunktleiter des Camps oder sein Bevollmächtigter die Möglichkeit, den Teilnehmer vom Training oder der Veranstaltung auszuschließen. Es besteht dann kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Betrages.


Die Umsetzung der angebotenen Leistung obliegt ausschließlich dem jeweiligen Stützpunktleiter und seinem Bevollmächtigten.


Angaben über den Gesundheitszustand

Die Teilnehmer müssen gesund und sportlich voll belastbar sein und das Trainingsprogramm ohne Einschränkungen absolvieren können


Die Eltern des Teilnehmers verpflichten sich bei der Anmeldung (schriftlich) und zum jeweiligen Leistungsbeginn des Hans Dorfner Fußballschule-Stützpunktes den jeweiligen Leiter oder seinen Bevollmächtigten über alle Gesundheitsbeeinträchtigungen (schriftlich / mündlich) und notwendige Medikamente (schriftlich / mündlich) ihres Kindes zu informieren.


Veränderungen des Gesundheitszustandes des Teilnehmers während des Fußballcamps sind dem jeweiligen Ansprechpartner des SC Mörslingen oder seinem Trainer-Team unverzüglich zu melden und können zum Ausschluss aus der Leistung des SCM Fußballcamps führen.


Rücktritt und Kündigung durch den Anbieter

Der Anbieter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag kündigen:


a) Bis 2 Wochen vor einem Fußballcamp:

Wird das Fußballcamp vom gastgebenden Verein abgesagt, bekommt der Kunde die gesamte Teilnahmegebühr zurück.

b) Einhaltung der Camp-Regeln:

Der Anbieter behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung der Camp-Regeln (z.B. Drogen- und Alkoholgenuss, Vandalismus, etc.) den Teilnehmer auf eigene Kosten nach Hause zu schicken.


Haftung des Anbieters

Der Anbieter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:


1. die gewissenhafte Vorbereitung

2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

3. die Richtigkeit der Beschreibung

4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen


Wegen Wetter- oder sonstig bedingter Ausfälle der angebotenen Leistungen oder mangelnder Möglichkeit zur Teilnahme durch die Camp-Teilnehmer wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ersatz von ausgefallenen Trainingsstunden.


Jede Versicherung ist Sache der Teilnehmer. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schaden oder Verletzungen an sich oder Dritten. Der Veranstalter haftet ausdrücklich nicht für Wegeschäden und Schäden an den jeweiligen Einrichtungen der Übungsgelegenheiten und für Schäden jeglicher Art vor, während und nach ihren Leistungen.


Beschränkung der Haftung

Ein Schadenersatzanspruch gegen den Anbieter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Keine Haftung besteht außerdem bei Einbruch oder Diebstahl.


Versicherungen

Jeder Teilnehmer muss kranken- und haftpflichtversichert sein, Kinder und Jugendliche über ihre Erziehungsberechtigten. Der Abschluss weiterer Versicherungen liegt im Ermessen des Teilnehmers.


Medizinische Versorgung

Wird ein Teilnehmer während der Veranstaltung krank oder verletzt sich, so bevollmächtigen der Teilnehmer bzw. seine Erziehungsberechtigten den Anbieter alle notwendigen Schritte und Aktionen für eine sichere, angemessene Behandlung und / oder seinen Heimtransport zu veranlassen. Sollten dem Anbieter durch eine medizinische Notfallversorgung eines Teilnehmers Kosten entstehen, so erklären sich der Teilnehmer bzw. seine Erziehungsberechtigten bereit, diese umgehend zu erstatten.


Verwendung der Bildrechte

Die Teilnehmer und ihre gesetzlichen Vertreter räumen dem SC Mörslingen unentgeltlich, unwiderruflich sowie exklusiv, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt sämtliche Nutzungsrechte an allen Bild- und Tonträgern sowie sonstigen Produkten und Leistungen ein, die im Zusammenhang mit dem Fußballcamp unter der Mitwirkung der / des bei der Anmeldung genannten Teilnehmerin / Teilnehmers entstehen. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Veröffentlichung, Verarbeitung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe in allen Medien (z. B. Printmedien wie Broschüren, Flyer, Zeitungen, Zeitschriften, etc.; Internet, Telekommunikationsdienste usw.) sowie für Marketing- und Werbemaßnahmen auch unter Nennung des jeweiligen Nutzers sowie das Recht zur Umgestaltung und Bearbeitung. Bei der Auswertung der Rechte darf der Vor- und Nachname des Kindes genannt werden. Sämtliche Rechte dürfen auch an Dritte übertagen werden. Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften werden dabei vom SC Mörslingen beachtet.


Gerichtsstand

Der Teilnehmer kann den Anbieter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Anbieters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Anbieters maßgebend.